Satzung

Aktuelle Satzung der SKG Gräfenhausen 1945 e.V. vom 27.3.2015

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen, „Sport- und Kulturgemeinschaft Gräfenhausen 1945 e.V.“ und hat seinen Sitz in Weiterstadt, Stadtteil Gräfenhausen. Er wurde am 9.9.1945 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen

 b) die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen

 c) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern auf sportlichem und kulturellem Gebiet

 d) die sportliche und kulturelle Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Diese Aufgaben werden auf freiwilliger Basis erbracht.

a) Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §670 BGB. Die näheren Einzelheiten dazu regelt der Vorstand durch einen separaten Beschluss.

b) An Stelle der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kann auch eine pauschale Vergütung gemäß §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in angemessener Höhe gewährt werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt der Vorstand durch einen separaten Beschluss. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für deren Vorstandsstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

c) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen gegenüber den Mitgliedern und dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e.V.

b) den zuständigen Landesverbänden

c) den zuständigen Spitzenverbänden des DSB

§4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens

3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen, die in einer Ehrenordnung zu regeln sind.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

3. Mitglieder haben

a) Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

b) Informations- und Auskunftsrechte

c) das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

d) das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod

b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Quartals zulässig und spätestens vier Wochen zuvor zu erklären ist.

c) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

d) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und eines Kassenprüfers je Abteilung

d) Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

e) Auflösung des Vereins

f) Erlass von Ordnungen

g) Beschlussfassung über Anträge

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den sechs ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern, dem Vorstand und den Abteilungen. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung per Handaufheben durchgeführt. Auf Antrag, über den in offener Abstimmung entschieden wird, kann geheime Beschlussfassung bzw. Wahl erfolgen.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, durch die einfache Mehrheit des Hauptvorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den Abteilungsleitern

c) dem/der Seniorenbeauftragten

d) dem/der Internetbeauftragten

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Dem/der 1. Vorsitzenden

Dem/der 2. Vorsitzenden

Dem/der Finanzverwalter/in

Dem/der Schriftführer/in

Dem/der Pressewart/in

Den Beisitzern/innen

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der/die 1. Vorsitzende

der/die 2. Vorsitzende

der/die Finanzverwalter/in

Hiervon sind jeweils 2 Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§9 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jeder Betroffene hat das Recht auf: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

a) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

b) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung und die Ehrenordnung des Vereins. Die Mitglieder erkennen die vorgenannten Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, als verbindlich an.

2. Die Erhebung der Gebühren und Beiträge wird in einer Beitragsund Gebührenordnung geregelt, die von den Mitgliedern verbindlich anerkannt wird. Über die Höhe der Gebühren und Beitrage entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsrichterordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

4. Die unter 1. bis 3. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste. die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 12 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports oder der Kultur.

Weiterstadt-Gräfenhausen, der 27.3.2015